COREP

Im Rahmen des COREP-Meldewesens werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für folgende Aufsichtsbereiche festgelegt:

 

- Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen
- Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind
- Großkredite
- Verschuldungsquote
- Liquidität (LCR, NSFR, ALMM)

 

Die technischen Durchführungsstandards sehen für alle o. g. Meldungen entsprechende Vorgaben und Erläuterungen zu den Meldeformaten, Meldefrequenzen und -stichtagen, Einreichungsterminen, Meldeschwellen sowie Ein- und Austrittskriterien vor. Die Meldungen sind Bestandteil des Reporting Frameworks der EBA.

 

Die Rechtsgrundlage für diese Meldeanforderungen bildet die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen.

FINREP

Im Rahmen des FINREP-Meldewesens werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldung von Finanzinformationen an die zuständigen Behörden festgelegt:

 

- Finanzinformationen, u.a. Angaben zur Bilanz, GuV, Geschäftsarten, Wertberichtigungen und Sicherheiten
- Belastete und unbelastete Vermögenswerte

 

Die technischen Durchführungsstandards sehen für alle o. g. Meldungen entsprechende Vorgaben und Erläuterungen zu den Meldeformaten, Meldefrequenzen und -stichtagen, Einreichungsterminen, Meldeschwellen sowie Ein- und Austrittskriterien vor. Die Meldungen sind Bestandteil des Reporting Frameworks der EBA.

 

Die Rechtsgrundlage für diese Meldeanforderungen bilden die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen sowie die EZB-Verordnung (EU) 2015/534 im Hinblick auf die Meldungen zu aufsichtlichen Finanzinformationen fest.

Weitere europäische Meldepflichten

Neben dem COREP- und FINREP-Meldewesen sind auf Ebene der EU noch folgende weitere Meldeanforderungen zu berücksichtigen:

 

Aufsichtliches Benchmarking
Dabei handelt es sich um die Meldung von Ergebnissen, die mit internen Kredit- und Marktrisikomodellen auf Basis von einheitlichen Referenzportfolios ermittelt werden und die Bewertung und Vergleich zwischen Instituten ermöglicht.

 

Finanzierungspläne / Liquidity Funding Plans (LDP)
Dabei handelt es sich um Meldungen über Finanzierungspläne von Kreditinstituten über einen mehrjährigen Zeithorizont mit Angaben u.a. zu Aktiva und Passiva, Refinanzierungsquellen, Preissetzungen, Emissionen.

 

Aufsichtliche Meldungen zu TLAC und MREL 
Mit Umsetzung der neuen TLAC und MREL-Anforderungen aus der CRR II und BRRD II werden auch entsprechende aufsichtlichen Meldungen entwickelt. Gegenstand dieser Meldungen sind, u.a. Zusammensetzung von TLAC/MREL und internes TLAC/MREL, Refinanzierungsstruktur, Insolvenzrangfolge, Prognosen zur Entwicklung von MREL-Verbindlichkeiten.

 

Die technischen Durchführungsstandards sehen für alle o. g. Meldungen entsprechende Vorgaben und Erläuterungen zu den Meldeformaten, Meldefrequenzen und -stichtagen und Einreichungstermine vor. Analog zu COREP und FINREP sind auch die vorstehende Meldungen Bestandteil des Reporting Frameworks der EBA.

 

Die Rechtsgrundlagen für das aufsichtliche Benchmarking bildet Art. 78 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) i.V.m §§ 5 und 6 Solvabilitätsverordnung( SolvV) und Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/439.

 

Die Rechtsgrundlagen für die Finanzierungspläne bilden die Leitlinien der EBA für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten (EBA/GL/2014/04, zuletzt geändert durch EBA/GL/2019/05) nach der Empfehlung A Abs. 4 der ESRB/2012/2.

 

Die Rechtsgrundlage für die Meldungen zu TLAC und MREL bilden die Änderungsverordnung (EU) Nr. 2019/876 (CRR II) und Änderungsrichtlinie (EU) 2019/879 (BRRD II) i. V. m. der durch die EU-Kommission zu erlassenden Durchführungsverordnung auf Basis der technischen Durchführungsstandards der EBA.

IFR

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2033 (Investment Firm Regulation – IFR) und der dazugehörigen Richtlinie (EU) 2019/2034 (Investment Firm Directive – IFD) wurde ein neues regulatorisches Rahmenwerk über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen geschaffen, um den besonderen Geschäftsmodellen und Risikoprofilen von Wertpapierfirmen Rechnung zu tragen. Kernstück des neuen Rahmenwerks ist die differenzierte Ausgestaltung von Aufsichtsanforderungen und -regelungen in Abhängigkeit von der Größe, Art und Komplexität der Wertpapierfirmen. Damit gehen auch differenziertere Meldeanforderungen einher, bei denen der Meldeumfang und die Meldefrequenz unterschiedlich ausfallen können.

Im Rahmen der neuen Meldeanforderungen für Wertpapierfirmen sind aufsichtliche Meldungen zu folgende Aufsichtsbereichen an die Aufsichtsbehörden zu melden:

- Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen
- Umfang der Aktivitäten zur Überwachung der Schwellenwerte
- Angaben für die Ermittlung der sog. K-Faktoren (Kapitalanforderungen für Risiken, die von einer Wertpapierfirma im Hinblick auf Kunden, Märkte und die Firma selbst ausgehen)
- Konzentrationsrisiko
- Liquiditätsanforderungen
- Für bestimmte Wertpapierfirmen ausgewählte COREP-Meldebögen zu Markt-, Kontrahentenausfall- und CVA-Risiken

Die technischen Durchführungsstandards sehen für alle o. g. Meldungen entsprechende Vorgaben und Erläuterungen zu den Meldeformaten, Meldefrequenzen und -stichtagen und Einreichungstermine vor. Analog zu COREP und FINREP sind auch die vorstehende Meldungen Bestandteil des Reporting Frameworks der EBA.

Die Rechtsgrundlage für die Meldeanforderungen von Wertpapierfirmen bildet die Verordnung (EU) 2019/2033 i. V. m. der durch die EU-Kommission zu erlassenden Durchführungsverordnung auf Basis der technischen Durchführungsstandards der EBA.

Nationales Meldewesen

Das nationale Meldewesen setzt sich aus den nachfolgend aufgeführten Meldungen und dazugehörigen Meldeanforderungen zusammen:

 

Basismeldewesen 
Beim Basismeldewesen handelt es sich um die Erhebung von Finanz- und Ertragsdaten sowie sonstiger für die Finanzsituation wichtige Daten, wie z. B. Angaben zur GuV-Rechnung, zum Vermögensstatus (Aktiva und Passiva) sowie stille Reserven/stille Lasten, Kreditgeschäft, Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch.

 

RTF-Meldewesen
Beim RTF-Meldewesen geht es um die Meldung von Informationen zur Risikotragfähigkeit von Instituten, die sich aus Angaben zu Risikotragfähigkeitssteuerung, Risikodeckungspotential und für die dafür verwendete Verfahren zusammensetzt.

 

Millionenkreditmeldewesen
Beim Millionenkreditmeldewesen sind im Rahmen einer von der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale Kreditnehmer anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt.

 

Liquiditätsmeldung
Bei der Liquiditätsmeldungen sind Angaben zur ausreichenden Liquidität einschl. Angaben zu Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen von Instituten einzureichen. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Kreditinstitute, die nicht bereits die LCR auf europäischer Ebene einzuhalten haben.

 

Für jede der o.g. Meldungen sind spezifische Anforderungen an Art, Umfang und Form der Meldungen, Meldepflichtigen, Meldestichtage und -frequenzen, Einreichungstermine und -verfahren zu berücksichtigen.

 

Die Rechtsgrundlagen für das Basis- und RTF-Meldewesen bilden § 25 Abs. 1 und 2 KWG (Kreditwesengesetz) in Verbindung mit der FinaRisikoV (Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung). Die Rechtsgrundlage für die Meldung der Millionenkredite bildet § 14 KWG in Verbindung mit der GroMiKV (Groß- und Millionenkreditverordnung). Die Rechtsgrundlage für die Liquiditätsmeldung bildet § 11 KWG in Verbindung mit der Liquiditätsverordnung (LiqV).

AnaCredit

 

AnaCredit (Analytical Credit Dataset) ist ein granulares statistisches Kreditmeldewesen der EZB. Im Rahmen von AnaCredit werden Angaben auf der Ebene der einzelnen Kreditnehmer und der einzelnen Kredite erhoben. Die Berichtspflichtigen haben bei der Deutschen Bundesbank folgende Meldungen abzugeben:

 

• Vertragspartner-Stammdaten
• Kredit-Stammdaten, hierzu zählen:
• Instrumentendaten
• Daten zu Vertragspartner-Instrument
• Daten empfangener Sicherheiten
• Dynamische Kreditdaten, hierzu zählen:
• Finanzdaten
• Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung
• Daten zu Instrument-empfangene Sicherheit
• Daten des Vertragspartnerrisikos
• Daten des Vertragspartnerausfalls
• Rechnungslegungsdaten

 

Die Anordnung und Vorschriften zu AnaCredit legen die Berichtspflichten für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten und Kreditrisiken fest. Darin sind u.a. Berichtspflichtige, Meldeformate, Meldeschwellen und Instrumente, Meldetermine, Meldefrequenzen, Meldeerleichterungen geregelt.

 

Die Rechtsgrundlagen für die AnaCredit-Meldungen bilden die Verordnung (EU) 2016/867 der EZB über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) in Verbindung mit der Mitteilung Nr. 8001/2016 der Deutschen Bundesbank zur Anordnung einer Kreditdatenstatistik (AnaCredit) sowie den Leitlinien (EU) 2017/2335 der EZB über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38).

Statistik

 

Die statistischen nationalen Meldepflichten umfassen Informationen zum Meldewesen für bankenstatistische Erhebungen zu folgenden Bereichen:

 

- Bilanzstatistik
- Auslandsstatus
- Kreditnehmerstatistik
- Zinsstatistik
- Emissionsstatistik
- Statistik über Wertpapierinvestments
- Statistik über Investmentvermögen
- Geldmarktstatistik
- OTC-Derivative Statistik (BIZ)
- Triennial Central Bank Survey (BIZ)
- Zahlungsverkehrsstatistik
- Statistik über Verbriefungszweckgesellschaften

 

Für jede der o.g. statistische Meldungen bestehen individuelle Meldevordrucke, Ausweisvorschriften, Meldepflichtige, Meldestichtage und Einreichungsfristen.

 

Die Rechtsgrundlagen für die bilanzstatistischen Meldeanforderungen bilden die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/373, Leitlinie (EU) Nr. 810/2014 der Europäischen Zentralbank über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/15), zuletzt geändert durch Leitlinie (EU) 2017/148 und das Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG).

AWV

 

Die statistischen Meldevorschriften betreffen ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, den Stand bestimmter Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten sowie den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen. Dabei werden neben den einzureichenden Meldungen auch die Meldepflichtigen, das Meldeverfahren, die Meldestichtage und die Meldefristen geregelt.

 

Meldepflichtige inländische Institute haben dabei folgenden Meldeanforderungen einzuhalten:

 

- Anlage Z4: Ein- und ausgehende Zahlungen ggü. Ausländern
- Anlage Z5: Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken
- Anlage Z5a Blatt 1: Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Nichtbanken
- Anlage Z5a Blatt 2: Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Waren- und Dienstleitungsverkehr mit ausländischen Nichtbanken
- Anlage Z5b: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten
- Anlage Z10: Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate mit Ausländern
- Anlage Z 11: Zahlungen für Wertpapier-Erträge
- Anlage Z 12: Zahlungseingänge/-ausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze
- Anlage Z 13: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks
- Anlage Z 14: Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge (ohne Wertpapierzinsen)
- Anlage Z 15: Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen (ohne Wertpapierzinsen)
- Anlage K3/K4: Bestandsmeldungen über Unternehmensbeteiligungen

 

Die Rechtsgrundlagen für die Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr bilden der § 11 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), insbesondere die §§ 64 bis 73 AWV.

Zusätzliche Melde- und Anzeigepflichten

 

Weitere Anzeigepflichten bestehen auf nationaler Ebene insbesondere aus den Anzeigen im Rahmen des KWG und der Anzeigenverordnung (AnzV). Diese beziehen sich auf diverse Geschäftsvorfälle, die in den Tätigkeiten des Institutes oder seiner Geschäftsleiter und/oder Aufsichtsorgane begründet liegen. Daneben bestehen auch Anzeigepflichten auf europäischer Ebene im Rahmen der CRR.

 

Anzeigepflichten können Vorfälle u.a. in folgenden Kategorien beinhalten:

 

- Geschäftsbetrieb
- Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane
- Beteiligungen
- Zweigstellen und -niederlassungen
- Vergütung
- Erlaubnisverfahren
- Ertrags- und Kapitalsituation sowie Kapitalbestandteile
- Über- oder Unterschreitung von Meldeschwellen
- Jahresabschluss /-prüfung

 

Die Anzeigevorschriften sehen für o.g. Geschäftsvorfälle sowohl unverzügliche / Ad-hoc-Meldungen als auch jährliche Meldungen unter Einhaltung der Einreichungstermine und des
Anzeigeverfahrens vor.

 

Die rechtliche Grundlage für nationalen Anzeigenpflichten bildet das KWG, insbesondere ist hier § 24 KWG in Verbindung mit der AnzV (Anzeigenverordnung) zu nennen. Auf europäischer Ebene bildet die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Rechtsgrundlage für o.g. Anzeigepflichten.

Datenerhebungen und Ad-hoc-Meldepflichten

 

Die zuständigen Aufsichtsbehörden dürfen im Rahmen ihres Mandates jederzeit Ad-hoc-Meldungen oder ergänzende Datenerhebungen von den Instituten anfordern. Einige dieser Meldungen sind nachfolgend aufgeführt:

 

- Short-Term Exercise (STE) der EZB
- EU-weite Stresstests der EBA 
- Auswirkungsstudien (QIS) des Baseler Ausschusses (BCBS)
- Auskünfte und Datenanforderungen im Rahmen von Sonderprüfungen gemäß § 44 Abs. 1 KWG

 

Alle vorstehend genannten Meldungen stellen ebenfalls hohe Anforderungen an die Verfügbarkeit und Konsistenz von Informationen. Auch hier sind individuell vorgegebene Meldetatbestände und -vorschriften, Meldestichtage und -fristen, Einreichungswege und Meldeverfahren zu berücksichtigen.

Offenlegung nach Titeln II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung (EU) Nr. 2019/876 ('CRR II') wurden die Offenlegungspflichten für Institute umfassend überarbeitete. Neben der Umsetzung der CRR II-bedingten Änderungen in den vorhandenen Offenlegungsvorlagen wurden auch neue Vorlagen eingeführt sowie Umfang und Frequenz der Offenlegung angepasst.

 

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:
• Zusammenfassung verschiedener Offenlegungsanforderungen aus verschiedenen Durchführungsverordnungen und Leitlinien in einem einzigen Rahmenwerk
• Harmonisierung der Offenlegungsanforderungen mit den Anforderungen des Meldewesens durch Entwicklung eines Mappingtools, das die Überleitung von Angaben aus den COREP- und FINREP-Meldungen in die entsprechenden Offenlegungstabellen vorsieht
• Berücksichtigung von Proportionalitätsaspekten durch Überarbeitung des Offenlegungsumfangs und der -frequenz in Abhängigkeit der Größe und Komplexität des Institutes, d. h. geringer Umfang und Frequenz für kleine und nicht komplexe Institute und hoher Umfang und Frequenz für große Institute.
• Einführung neuer Offenlegungsanforderungen, u.a. sog. „Schlüsselkennzahlen“, TLAC/MREL, NSFR, vorsichtige Bewertung, sowie Anpassung von Offenlegungsanforderungen, u.a. neue Standardansätze für das Gegenparteiausfallrisiko, neues STS-Verbriefungsrahmenwerk, Verschuldungsquote

 

Die technischen Durchführungsstandards sehen die Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate und die dazugehörige Anweisungen für die offenzulegenden Angaben vor.

 

Die Rechtsgrundlage für die Offenlegungsanforderungen bildet Art. 434a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/876, i.V.m. der durch die EU-Kommission zu erlassenden Durchführungsverordnung auf Basis der technischen Durchführungsstandards der EBA.

Weitere Offenlegungsanforderungen


Mit Verabschiedung des sog. Risikoreduzierungspaket und Inkrafttreten der darin enthaltenen Änderungsverordnung (EU) Nr. 2019/876 (CRR II) und Änderungsrichtlinie (EU) 2019/879 (BRRD II) sowie des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/2033 (Investment Firm Regulation – IFR) haben auch neue Offenlegungsanforderungen Einzug in die bankaufsichtsrechtliche Offenlegung gehalten, die nachfolgend kurz aufgeführt sind.

 

Offenlegung von ESG-Risiken (Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken)

 

Nach Art. 449a CRR II haben große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind, Informationen zu ESG-Risiken einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offenzulegen. Diese Offenlegungspflichten gelten ab dem 28. Juni 2022. Die offenzulegenden Informationen sind im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich offenzulegen. Konkrete Offenlegungsanforderungen werden auf Basis bereits bestehender Arbeiten durch die EBA entwickelt, die Bestandteile des einheitlichen Offenlegungsrahmenwerk sein werden.

 

Nach Art. 53 Verordnung (EU) 2019/2033 (Investment Firm Regulation – IFR) legen bestimmte Wertpapierfirmen Informationen zu Umwelt, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken), einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offen. Diese Offenlegungspflichten gelten ab dem 26. Dezember 2022. Die Informationen zu den ESG-Risiken werden einmal im ersten Jahr und danach halbjährlich offengelegt.

 

Offenlegung von TLAC und MREL


Mit Einführung der neuen TLAC und MREL-Anforderungen aus der CRR II und BRRD II hat die EBA in einem technischen Durchführungsstandard integrierte Anforderungen zu aufsichtlichen Meldungen und Offenlegung mit dem Ziel der Harmonisierung der jeweiligen Anforderungen entwickelt. Grundlage der integrierten Anforderungen bildet ein Mappingtool für die Meldebögen und die Offenlegungstabellen. Der Umfang und die Frequenz der einzureichenden Meldungen und offenzulegenden Angaben richtet sich nach der Art des Institutes, u. a. Abwicklungseinheit, G-SII, Teil eines G-SII, wesentliche Tochter eines Non-G-SII, andere Einheiten. Dabei sind für TLAC und MREL gemeinsam zu nutzende Melde- und Offenlegungsvorlagen sowie TLAC- und MREL-spezifische Vorlagen vorgesehen.

 

Offenlegungsanforderungen für Wertpapierfirmen

 

Mit Einführung des neuen regulatorisches Rahmenwerk über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen mit der Verordnung (EU) 2019/2033 (Investment Firm Regulation – IFR) und der dazugehörigen Richtlinie (EU) 2019/2034 (Investment Firm Directive – IFD) wurden von der EBA neben spezifischen Meldeanforderungen auch eigene Offenlegungsanforderungen für Wertpapierfirmen definiert. Diese Anforderungen hat die EBA in einem technischen Durchführungsstandard definiert. Darin ist eine möglichst weitgehende Konsistenz und Integration der aufsichtlichen Melde- und Offenlegungsanforderungen – analog zu den o. g. TLAC- und MREL-Anforderungen – vorgesehen. Der Umfang und die Frequenz der offenzulegenden Angaben richten sich nach der Größe, Art und Komplexität der Wertpapierfirma.

 

Ihr Ansprechpartner

WP Achim Sprengard

Geschäftsführer, Partner

E-Mail
GAR Gesellschaft für Aufsichtsrecht und Revision mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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