SC4943

Datum: 18.07.2024 | Risk & Regulatory

Veröffentlichung des Diskussionspapiers zur Überprüfung des aufsichtsrechtlichen Rahmens für Wertpapierfirmen

Am 1. Februar 2023 reichte die Europäische Kommission eine Aufforderung zur Stellungnahme (Call for Advice, CfA) bei der EBA und ESMA ein, die die in Art. 60 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) und Art. 66 der Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) genannten Elemente abdecken sollte. In diesem Zusammenhang wurde am 3. Juni 2024 ein Diskussionspapier veröffentlicht, das als Grundlage für mögliche Änderungen des aufsichtsrechtlichen Rahmens für Wertpapierfirmen dienen könnte.

Das Diskussionspapier behandelt die Kategorisierung von Wertpapierfirmen, wobei besonderes Augenmerk auf eine kohärente Definition der anwendbaren Schwellenwerte gelegt wird. Es wird festgestellt, dass die bankaufsichtsrechtlichen Regelungen (CRD/CRR) ein geeigneter aufsichtsrechtlicher Rahmen für Firmen ist, die die Finanzinstrumente auf eigene Rechnung handeln oder Finanzinstrumente emittieren oder Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung platzieren.

Wesentliche Anpassungsvorschläge stellen wir nachfolgend dar:

Das Diskussionspapier sieht eine neue Klasse „Class 1 minus“ vor. Zu der Klasse werden alle Wertpapierfirmen zugeordnet, die Finanzinstrumente auf eigene Rechnung handeln oder das Emissions- oder Platzierungsgeschäft betreiben,  unter aufsichtsrechtlicher Konsolidierung eines Kreditinstituts stehen oder bestimmte bilanzorientierte Schwellenwerte übersteigen.

Ein weiterer Aspekt des Papiers ist die Klärung der Anwendungsbedingungen für kleine und nicht vernetzte Wertpapierfirmen, einschließlich der Kriterien für ihre Kategorisierung und der Übergangszeit zwischen der Kategorisierung. So soll beispielsweise eine „Freeze-Periode“ eine mehrfache Neukategorisierung innerhalb eines Geschäftsjahres oder eines 12-Monats-Zeitraums verhindern.

Das Diskussionspapier untersucht auch die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Definitionen der fixen Gemeinkosten, der Parameter und Berechnungsmethoden. Darüber hinaus werden bestehende K-Faktoren überprüft, mögliche Verbesserungen vorgeschlagen und neue K-Faktoren diskutiert, um Risiken, wie z.B. Risiken im Zusammenhang mit Crowdfunding und Krypto-Assets, abzudecken.

Auch die Einführung des FRTB wird diskutiert, insbesondere im Hinblick auf deren Anwendbarkeit auf Wertpapierfirmen. Zudem wird die Grenze zwischen Handelsbuch- und Anlagebuchpositionen betrachtet, da es bisher keinen explizierten K-Faktor für Anlagebuchpositionen in der IFR gibt.

Zu den bestehenden Liquiditätsanforderungen werden ebenfalls Verbesserungen zur Risikosensitivität vorgeschlagen.

Untersucht werden ferner Themen, wie bspw. die mögliche Anwendung der CVA Vorschriften gemäß der CRR III, die Konsolidierung von Wertpapierfirmengruppen, ESG-Risiken, Crypto-Asset und Vergütungsrichtlinien.

Nach der Veröffentlichung der Konsultation planen EBA und ESMA, bis Dezember 2024 einen Abschlussbericht als Antwort auf die Aufforderung der Kommission zu veröffentlichen. Ob und wenn ja, bis wann mit einer Umsetzung in einem Gesetzesvorhaben zu rechnen ist, ist aktuell noch nicht absehbar. Allerdings sieht die IFR bereits heute in Art. 57 Abs. 2 IFR den 26. Juni 2026 als einen möglichen Termin für die Erstanwendung des FRTB durch Wertpapierfirmen vor. Insofern ist damit zu rechnen, dass der Diskussionsentwurf im Laufes des Jahres 2025 in ein Gesetzgebungsverfahren münden wird.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der Auswirkungen der möglichen Anpassung.


Quellen / Verweise:
Diskussionspapier EBA/DP/2024/01 vom 3. Juni 2024

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