Bereits im Jahr 2015 wurde die EBA mit der Frage konfrontiert, ob Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und Marktpflege heraus ergeben, unabhängig von der Haltedauer der betroffenen Position dem Handelsbuch zuzuordnen seien.
Am 1. April 2022 hat sich die Europäische Bankenbehörde offiziell dazu positioniert.
Nach ihrem Verständnis ist jedes einzelne, unter dem Artikel 4 Absatz 1 Nummer 85 CRR subsumierte Instrument („Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden“) als eine Handelsbuchposition nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 zu betrachten.
Demzufolge sind sämtliche:
a) Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und Marktpflege ergeben,
b) Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden sowie
c) Positionen, bei denen die Absicht besteht, aus bestehenden oder erwarteten kurzfristigen Kursunterschieden zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen
Handelsbuchpositionen i.S.d. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 CRR.
Die Haltedauer des jeweiligen Instruments bleibt dabei außer Acht.
Damit hat die EBA klargestellt, dass sämtliche Positionen aus der Kundenbetreuung zwingend dem Handelsbuch zuzuordnen sind.
Bei der Analyse der Auswirkungen der Q&A auf Ihr Institut unterstützen wir Sie gerne.
Quellen:
- EBA Q&A 2015_2054