SC4953

Datum: 18.09.2024 | Risk & Regulatory

Anforderungen an die Übermittlung von Korrekturmeldungen an die Aufsichtsbehörden

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 9. April 2024 neue Leitlinien (EBA/GL/2024/04) zur Übermittlung von Korrekturmeldungen veröffentlicht. Diese wurden nun von der BaFin und der Deutschen Bundesbank übernommen und sind ab dem 17. Oktober 2024 anzuwenden.

In den Leitlinien werden die Anforderungen an die erneute Übermittlung historischer Daten durch die Institute  an die zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden festgelegt, falls Fehler, Ungenauigkeiten oder andere Änderungen in den zuvor gemäß den von der EBA entwickelten Melderegelungen für die Aufsichts- und Abwicklungsmeldungen gemeldeten Daten auftreten.

Für welchen Zeitraum rückwirkende Korrekturmeldungen erforderlich sind, wird anhand der Meldefrequenz der betreffenden Meldungen bestimmt.

Für die jährlich, halbjährlich und vierteljährlich gemeldeten Daten sollten die Institute die historische Daten für frühere Stichtage vorlegen, die mindestens ein Kalenderjahr zurückreichen. Bei Daten mit monatlicher Meldefrequenz muss mindestens sechs Monate und mindestens bis zum letzten Jahresende rückwirkend korrigiert werden, 

Darüber hinaus plant die EBA, die Genauigkeit der Validierungsregeln anzupassen, indem die derzeit auf 1.000 Euro gerundeten Werte in Zukunft auf 10.000 Euro reduziert werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der meldetechnischen Auswirkungen sowie bei deren Umsetzung.


Quelle: Leitlinie (EBA/GL/2024/04) über die erneute Vorlage historischer Daten im Rahmen der EBA-Melderegelungen

Ihr Ansprechpartner 

WP Achim Sprengard 

Geschäftsführer, Partner

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