
Sustainable Finance
Die Aufsichtsbehörden BaFin und EBA haben in ihren aktuellen Veröffentlichungen eindeutig ihre Erwartungshaltung formuliert: Die Finanzindustrie soll sich mit den sie betreffenden Nachhaltigkeitsrisiken auseinandersetzen. Bei der Umsetzung in die Risikomanagementsysteme gewähren sie dabei bis zur finalen gesetzlichen Konkretisierung in den kommenden Jahren volle Methodenfreiheit.
Einen Schritt weiter geht die EU unter anderem mit der Ende 2019 verabschiedeten Offenlegungsverordnung: Hiernach sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater nicht nur die Kenntnis über die Risikoexposition ihrer Produkte haben, sondern auch darlegen, wie sie mit den ESG-Auswirkungen sämtlicher Produkte, die sie vertreiben, umgehen.
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Lizensierung des Kryptoverwahrgeschäfts
Mit der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Damit unterliegen auch Unternehmen, welche das Kryptoverwahrgeschäft für andere anbieten wollen, nun der Erlaubnispflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Der gesetzliche Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts gilt als erfüllt, sofern Kryptowerte oder private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere verwahrt, verwaltet und gesichert werden. Wir helfen Ihnen dabei, Ihr Geschäftsmodell umfassend zu analysieren, um anschließend in gemeinsamer Kooperation einen Erlaubnisantrag an die BaFin zu erarbeiten sowie die Möglichkeiten einer Integration des Kryptoverwahrgeschäfts in die bestehenden oder erforderlichenfalls auch neu zu etablierenden Prozessen des Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfts zu prüfen.
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Investment Firm Regulation
2019 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Europäische Rat die über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen sowie die Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen. Im Mittelpunkt des neuen Regulierungsrahmens steht die Einordnung der Wertpapierfirmen in unterschiedliche Größenklassen, die eine differenzierte Anwendung der neuen Regelungen im Sinn der Proportionalität gewährleisten soll. Zukünftig werden Wertpapierfirmen in drei Klassen eingeteilt:
- Klasse 1: Große, systemrelevante Wertpapierfirmen
- Klasse 2: Nicht systemrelevante, mittlere Wertpapierfirmen
- Klasse 3: Nicht systemrelevante, sogenannte „kleine und nicht-verflochtene“ Wertpapierfirmen, die die für die Klasse 2 relevanten Schwellenwerte nicht erreichen
Im Rahmen der vielfältigen Anforderungen in Zusammenhang mit der Neuordnung des Aufsichtsrahmens unterstützen wir Sie als Spezialisten ganzheitlich – von der Betroffenheitsanalyse über die Transformation bestehender Prozesse bis zur erfolgreichen Implementierung. Darüber hinaus übernehmen wir die Funktion der Interne Revision oder alternativ des Abschlussprüfers.
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